S. Kuttner hat in seinem grundlegenden Werk über die Kanonistische Schuldlehre von Gratian bis auf die Dekretalen Gregors IX. bereits das vermerkt, was die kanonistische Literatur der Frühzeit über die möglichen äusseren Formen des Anteiles mehrerer an der Deliktsverwirklichung bringt, und festgestellt, dass alle solche Erörterungen auf der Grundauffassung der Teilnahme als einer geistigen Schuldart und nicht — denn der consensus kann der Tat des andern auch nachfolgen — auf der Prüfung der kausalen Bedeutung des Teilnehmens ruhten. Er verweist dabei auch darauf, dass sich mannigfache Einteilungen über consensus negligentiae, cooperationis, defensionis, auxilio, licentia, approbando, auctoritate, praecepto, mandando, consilio, patrocinio finden.
In der Frühscholastik fand sich nun das Problem der fremden Sünde nicht eben häufig berührt. Was sich aber darüber findet, gewährt immerhin einen interessanten Einblick in die Behandlung des Problems ausserhalb der Kanonistik.